Technische Universität Dresden
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1. Zum Promotionsrecht

Das Fach Musikpädagogik an der TU Dresden gehört zu den Fächern der Philosophischen Fakultät. Absolventen der Lehramtsstudiengänge Musik an Grund- und Mittelschule und Schulmusik für Gymnasien (in Kooperation mit der Hochschule für Musik "Carl Maria von Weber) sowie in Kürze auch des neuen Magisterstudiengangs Musikpädagogik können auf der Grundlage der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der TU Dresden vom 14. August 1996 zum Doktor phil. promoviert werden.

 

Zulassungsvoraussetzungen

Ein mit einer Magister- bzw. Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossenes, mindestens achtsemestriges einschlägiges Fachstudium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule. Der erforderliche Studienabschluß soll in der Regel mindestens mit der Gesamtnote "gut" bewertet worden sein.

Der Nachweis einer Immatrikulation über mindestens zwei Fachsemester im Promotionsfach an der TU Dresden.

Gesicherte Sprachkenntnisse gemäß den fachbezogenen Bestimmungen in der Anlage 2 zur Promotionsordnung. (Für die Musikpädagogik gilt: 2 Fremdsprachen.)

 

Zulassungsverfahren

Wer der Philosophischen Fakultät eine Dissertation vorlegen will, muß sich in die Doktorandenliste des Prüfungsamtes der Fakultät aufnehmen lassen. Der Antrag auf Annahme als Doktorand muß folgende Angaben enthalten:

  1. das angestrebte Promotionsfach
  2. das in Aussicht genommene Thema der Dissertation
  3. die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers der Philosophischen Fakultät, den Bewerber bei der Ausarbeitung der Dissertation wissenschaftlich zu betreuen
  4. den Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
  5. einen tabellarischen Lebenslauf in deutscher Sprache mit Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs sowie des Bildungsweges.

Zwei Jahre nach Aufnahme in die Doktorandenliste kann der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Angabe des gewählten Promotionsfaches schriftlich beim Prüfungsamt der Fakultät eingereicht werden. Dem Antrag sind beizufügen:

  • vier Exemplare der zum Zweck der Promotion verfaßten Dissertation in
    Typoskriptform
  • mindestens 15 Exemplare der Zusammenfassung der Dissertation; diese kann die
    Bezeichnung "Thesen" führen und soll nicht mehr als 5 Seiten umfassen.
  • schriftliche Erklärung des Kandidaten:
    1. eine Erklärung zur selbständigen Anfertigung der Dissertation
    2. wo und unter wessen Betreuung die Dissertation angefertigt wurde
    3. daß die Dissertation in dieser oder ähnlicher Form an keiner anderen Stelle
    zum Zweck eines Promotions- oder anderer Prüfungsverfahren vorgelegt
    worden ist.
    4. daß der Kandidat nicht schon an einer anderen deutschen Hochschule den
    philosophischen Doktorgrad erworben oder die Prüfung zum Erwerb dieses
    Grades endgültig nicht bestanden hat.

 

Vorschläge für die Mitglieder der Promotionskommission

In der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll einen Beitrag für das betreffende Wissenschaftsgebiet leisten, dieses durch neue Ergebnisse, neue Sichtweisen und/oder neue Problemstellungen bereichern und dadurch die fachinterne Diskussion anregen und fördern. Die Dissertation wird von drei Gutachtern bewertet, die Hochschullehrer oder habilitierte Wissenschaftler sein müssen und von denen mindestens einer nicht der TU Dresden angehören darf. Mindestens ein Gutachter muß Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät sein.

Die Gutachter empfehlen in unabhängigen und begründeten Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation und schlagen deren Bewertung vor.

Für die Bewertung der Dissertation gelten folgende Prädikate:

summa cum laude (0) = mit Auszeichnung

magna cum laude (1) = sehr gut

cum laude (2) = gut

rite (3) = genügend

non sufficit (4) = ungenügend

Nach der Annahme der Dissertation setzt die Promotionskommission den Termin für das Rigorosum fest und gibt ihn dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin bekannt. Das Rigorosum dauert 90 Minuten. Jeder Kandidat wird einzeln geprüft. Über Verlauf und Ergebnis des Rigorosums wird ein Protokoll gefertigt, das vom Beisitzer und den Prüfern unterzeichnet wird.

Im Rigorosum soll der Kandidat einen angemessenen Kenntnisstand im gesamten Promotionsfach nachweisen. Es darf sich nicht auf das Thema der Dissertation und dessen näheres Umfeld beziehen. Themenabsprachen zu Teilfächern sind zulässig. Sie sind vom Vorsitzenden der Promotionskommission aktenkundig zu machen.

Nach dem erfolgreichen Abschluß des Rigorosums setzt die Promotionskommission den Termin für die Verteidigung fest. Die Verteidigung soll die Fähigkeit des Kandidaten zeigen, die in der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse gegenüber den in den Gutachten ggf. erhobenen Einwänden zu verteidigen und sie in größere wissenschaftliche Zusammenhänge einzuordnen. Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag von etwa 20-30 Minuten und aus einer unmittelbar anschließenden wissenschaftlichen Diskussion, die der Vorsitzende leitet. Die Verteidigung ist universitätsöffentlich.

 

 

2. Zum Habilitationsrecht der Philosophischen Fakultät der TU Dresden

Die Habilitation im Fach Musikpädagogik ist auf der Grundlage der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät vom 19. Juni 1996 möglich.

 

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer

  1. den Doktorgrad einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule in den
    Fachrichtungen der Fakultät besitzt und
  2. in der Regel mehrere Jahre wissenschaftlich tätig war.

 

Habilitationsleistungen

Folgende Leistungen müssen für die Habilitation erbracht werden:

  1. die Vorlage einer Habilitationsschrift oder gleichwertiger wissenschaftlicher
    Veröffentlichungen. Die schriftlichen Habilitationsleistungen müssen in dem Fach oder Fachgebiet, für das die Lehrbefähigung verliehen werden soll, eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen, neue wissenschaftlich wertvolle Erkenntnisse enthalten und sich wesentlich von der Dissertation unterscheiden.


  2. ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache (Kolloquium). Der Vortrag darf sich nicht auf den Themenbereich der Habilitationsschrift erstrecken und soll eine grundlegende Problemstellung des Faches oder Fachgebietes behandeln, in dem die Habilitation angestrebt wird. In ihm sowie im anschließenden Kolloquium ist die Fähigkeit unter Beweis zu stellen, im wissenschaftlichen Streitgespräch das Habilitationsfach in großer Breite vertreten zu können.


  3. Probevorlesung mit Diskussion
  4. Die Probevorlesung soll einen grundlegenden Gegenstandsbereich des Habilitationsfaches behandeln und darf sich nicht auf die Themen der Habilitationsschrift oder des wissenschaftlichen Vortrages erstrecken. In ihr und in der anschließenden Diskussion ist vor allem die Fähigkeit unter Beweis zu stellen, Studierenden eine komplexe Thematik gut darlegen zu können.

 

Notifikation

Der Bewerber hat sein Habilitationsvorhaben vor der Einreichung des Habilitationsgesuches anzukündigen (Notifikation). Dazu soll der Bewerber vom Dekan der Fakultät zu einer Sitzung des Fakultätsrates eingeladen werden, um sich und wesentliche Aspekte seines Habilitationsvorhabens vorzustellen. Dem Habilitationsgesuch sind noch beizufügen 3 Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag und 2 Themenvorschläge für die Probevorlesung.

Der Fakultätsrat entscheidet über die Zulassung zur Habilitation. Im Anschluß daran setzt er die Habilitationskommission gemäß § 2 ein.

Die Gutachter im Habilitationsverfahren werden durch die Habilitationskommission bestellt.

Kommt die Habilitationskommission zu keiner Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Habilitationsschrift, so ist der Habilitationsausschuß gemäß § 3 einzuberufen, der die Entscheidung trifft.

 

Pflichtexemplare

Der Kandidat ist verpflichtet, nach erfolgreichem Abschluß des Habilitationsverfahrens für eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Habilitationsschrift zu sorgen. Darüber hinaus hat er drei Exemplare der Philosophischen Fakultät zur Verfügung zu stellen, die der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden übergeben werden.

 

 

3. Musikpädagogische Forschungsprojekte an der TU Dresden

Projektleiter: Prof. Dr. phil. habil. Frauke Grimmer

Personelle Ausstattung:

  • 1 wiss. Mitarbeiterstelle BAT II
  • 1 wiss. Hilfskraft-Stelle mit Abschluß
  • 1 student. Hilfskraft-Stelle (17 Std. verteilt)

 

Projekte:

  1. Musikalische Lernbiographien in Ost und West
    Die an der musikpädagogischen Biographieforschung orientierte Querschnittsuntersuchung basiert auf qualitativen Erhebungen mit 23jährigen Schulmusikstudierenden sowie
    33jährigen und 43jährigen MusiklehrerInnen an Gymnasien
    in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg. Sie fokussiert
    auf die unterschiedliche Qualität des Musiklernens vor und nach
    der Wende (1989) und versucht zu erhellen, welche fördernden
    und hindernden Bedingungen in Kindheit, Jugendalter, Studium
    und Beruf musikalische Bildungsprozesse und pädagogische
    Leitvorstellungen geprägt haben. Es handelt sich um Grundlagenforschung mit dem Ziel, Anregungen für die Ausbildung
    sowie die didaktische Praxis von MusiklehrerInnen zu vermitteln.

  2. Junge Musiker
    Künstlerische Ausbildung im Spiegel von teilnehmender
    Beobachtung und Tagebuchaufzeichnungen

    Stadium: Vorprojekt zur Erarbeitung eines Drittmittelantrages
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