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Technische Universität Dresden
1. Zum Promotionsrecht Das Fach Musikpädagogik an der TU Dresden gehört zu den Fächern der Philosophischen Fakultät. Absolventen der Lehramtsstudiengänge Musik an Grund- und Mittelschule und Schulmusik für Gymnasien (in Kooperation mit der Hochschule für Musik "Carl Maria von Weber) sowie in Kürze auch des neuen Magisterstudiengangs Musikpädagogik können auf der Grundlage der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der TU Dresden vom 14. August 1996 zum Doktor phil. promoviert werden.
Zulassungsvoraussetzungen Ein mit einer Magister- bzw. Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossenes, mindestens achtsemestriges einschlägiges Fachstudium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule. Der erforderliche Studienabschluß soll in der Regel mindestens mit der Gesamtnote "gut" bewertet worden sein. Der Nachweis einer Immatrikulation über mindestens zwei Fachsemester im Promotionsfach an der TU Dresden. Gesicherte Sprachkenntnisse gemäß den fachbezogenen Bestimmungen in der Anlage 2 zur Promotionsordnung. (Für die Musikpädagogik gilt: 2 Fremdsprachen.)
Zulassungsverfahren Wer der Philosophischen Fakultät eine Dissertation vorlegen will, muß sich in die Doktorandenliste des Prüfungsamtes der Fakultät aufnehmen lassen. Der Antrag auf Annahme als Doktorand muß folgende Angaben enthalten:
Zwei Jahre nach Aufnahme in die Doktorandenliste kann
der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Angabe
des gewählten Promotionsfaches schriftlich beim Prüfungsamt
der Fakultät eingereicht werden. Dem Antrag sind beizufügen:
Vorschläge für die Mitglieder der Promotionskommission In der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll einen Beitrag für das betreffende Wissenschaftsgebiet leisten, dieses durch neue Ergebnisse, neue Sichtweisen und/oder neue Problemstellungen bereichern und dadurch die fachinterne Diskussion anregen und fördern. Die Dissertation wird von drei Gutachtern bewertet, die Hochschullehrer oder habilitierte Wissenschaftler sein müssen und von denen mindestens einer nicht der TU Dresden angehören darf. Mindestens ein Gutachter muß Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät sein. Die Gutachter empfehlen in unabhängigen und begründeten Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation und schlagen deren Bewertung vor. Für die Bewertung der Dissertation gelten folgende Prädikate: summa cum laude (0) = mit Auszeichnung magna cum laude (1) = sehr gut cum laude (2) = gut rite (3) = genügend non sufficit (4) = ungenügend Nach der Annahme der Dissertation setzt die Promotionskommission den Termin für das Rigorosum fest und gibt ihn dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin bekannt. Das Rigorosum dauert 90 Minuten. Jeder Kandidat wird einzeln geprüft. Über Verlauf und Ergebnis des Rigorosums wird ein Protokoll gefertigt, das vom Beisitzer und den Prüfern unterzeichnet wird. Im Rigorosum soll der Kandidat einen angemessenen Kenntnisstand im gesamten Promotionsfach nachweisen. Es darf sich nicht auf das Thema der Dissertation und dessen näheres Umfeld beziehen. Themenabsprachen zu Teilfächern sind zulässig. Sie sind vom Vorsitzenden der Promotionskommission aktenkundig zu machen. Nach dem erfolgreichen Abschluß des Rigorosums setzt die Promotionskommission den Termin für die Verteidigung fest. Die Verteidigung soll die Fähigkeit des Kandidaten zeigen, die in der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse gegenüber den in den Gutachten ggf. erhobenen Einwänden zu verteidigen und sie in größere wissenschaftliche Zusammenhänge einzuordnen. Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag von etwa 20-30 Minuten und aus einer unmittelbar anschließenden wissenschaftlichen Diskussion, die der Vorsitzende leitet. Die Verteidigung ist universitätsöffentlich.
2. Zum Habilitationsrecht der Philosophischen Fakultät der TU Dresden Die Habilitation im Fach Musikpädagogik ist auf der Grundlage der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät vom 19. Juni 1996 möglich.
Zulassungsvoraussetzungen Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer
Habilitationsleistungen Folgende Leistungen müssen für die Habilitation erbracht werden:
Notifikation Der Bewerber hat sein Habilitationsvorhaben vor der Einreichung des Habilitationsgesuches anzukündigen (Notifikation). Dazu soll der Bewerber vom Dekan der Fakultät zu einer Sitzung des Fakultätsrates eingeladen werden, um sich und wesentliche Aspekte seines Habilitationsvorhabens vorzustellen. Dem Habilitationsgesuch sind noch beizufügen 3 Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag und 2 Themenvorschläge für die Probevorlesung. Der Fakultätsrat entscheidet über die Zulassung zur Habilitation. Im Anschluß daran setzt er die Habilitationskommission gemäß § 2 ein. Die Gutachter im Habilitationsverfahren werden durch die Habilitationskommission bestellt. Kommt die Habilitationskommission zu keiner Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Habilitationsschrift, so ist der Habilitationsausschuß gemäß § 3 einzuberufen, der die Entscheidung trifft.
Pflichtexemplare Der Kandidat ist verpflichtet, nach erfolgreichem Abschluß des Habilitationsverfahrens für eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Habilitationsschrift zu sorgen. Darüber hinaus hat er drei Exemplare der Philosophischen Fakultät zur Verfügung zu stellen, die der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden übergeben werden.
3. Musikpädagogische Forschungsprojekte an der TU Dresden Projektleiter: Prof. Dr. phil. habil. Frauke Grimmer Personelle Ausstattung:
Projekte:
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